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Allgemeine
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingugen
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten
ausschließlich und nur - gegenüber einer Person, die bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit
handelt und dabei Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, - gegenüber
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.
2. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind
Bestandteil eines jeden zwischen der Hantermann GmbH & Co. KG (im
folgenden Hantermann) und einem Käufer im Sinne von § 1 Nr.
1 abgeschlossenen Vertrages. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn Hantermann
der Geltung schriftlich zustimmt.
3. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten
auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer
soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
1. Preisangebote sowie Angaben über Vorräte und Liefertermine
sind freibleibend und widerruflich. Letztere werden nach Möglichkeit
eingehalten, jedoch sind Schadensersatzansprüche wegen verspäteter
Lieferung ausgeschlossen, es sei denn, Hantermann hat die verspätete
Lieferung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
2. Sofern eine Bestellung als Angebot im Sinne von § 145 BGB anzusehen
ist, kann Hantermann dieses Angebot innerhalb von 3 Wochen annehmen.
3. Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen dieser Bedingungen
sind nur bei ausdrücklichem schriftlichem Anerkenntnis durch Hantermann
verbindlich. Insbesondere werden (hand-)schriftliche Änderungen unserer
Auftragsbestätigungen seitens des Käufers (oder dessen Vertreter)
grundsätzlich in keiner Form anerkannt.
4. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder
bei Lieferung der Ware zustande.
5. Die Verkaufsangestellten der Firma Hantermann sind nicht berechtigt,
mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die
über den schriftlichen Vertrag hinausgehen.
6. Hantermann behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen
und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher
Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor;
sie dürften Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Hantermann
verpflichtet sich, vom Käufer als vertraulich bezeichnete Informationen
und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
7. Höhere Gewalt, Betriebseinstellung, Beschränkung der Fertigung,
Streiks, Schäden an Fertigungsanlagen, Nichtlieferung oder Lieferverzug
des Vorlieferanten, Maßnahmen von Behörden oder ähnliche,
unvorhergesehene Ereignisse entbinden Hantermann von der Erfüllung
abgeschlossener Verträge. Schadensersatzansprüche des Käufers
entstehen hieraus nicht. Der Käufer wird über den Eintritt der
vorbenannten Ereignisse schnellstmöglich unterrichtet. Bereits erbrachte
Leistungen des Käufers werden unter den genannten Umständen
zurückgewährt.
§ 3 Preise, Zahlung, Anzahlung
1. Alle Preise sind grundsätzlich Netto-Preise und gelten nur auf
der Basis der bestätigten Stückzahl. Auf die vereinbarten Preise
ist die zum Zeitpunkt der Lieferung geltende gesetzliche Umsatzsteuer
zu zahlen.
2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb
von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Bei Möbeln sind 50%
anzuzahlen. Die Restsumme des Kaufpreises ist eine Woche vor verlassen
der Ware am Werk zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 %-Punkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Bei Sonderpreisen
gilt grundsätzlich die Zahlung 10 Tage nach Rechnungsdatum.
3. Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-
und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später
nach Vertragsschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.
4. Skonti sind bis auf weitere Absprache ausgeschlossen. Eine Skontierung
von Waren, die mit "Sonderposten" oder "Sonderpreis"
gekennzeichnet sind, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5. Wenn der Käufer den Vertrag ( Auftrag )nicht erfüllt, so
wird automatisch die Summe von 15% des Kaufpreises fällig. Gerät
der Vertragspartner mit einer ausdrücklich individuell vereinbarten
Anzahlung in Verzug, ist der Verwender nach weiterer angemessener Fristsetzung
mit Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und
Schadensersatz in Höhe von pauschal 20% des Verkaufspreises zu verlangen
da die Firma bereits in einer Vorleistung getreten ist. Der Schadensersatz
ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verwender einen wesentlich
höheren oder der Vertragspartner - wozu er berechtigt ist - einen
wesentlich niedrigeren Schaden nachweist. Eine wesentliche Schadensabweichung
liegt bei einer Abweichung von mindestens 8% des Verkaufspreises vor.
§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte, Abtretungen
1. Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten
sind.
2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer
nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
3. Die Abtretung von Ansprüchen des Käufers gegenüber Hantermann
wird ausgeschlossen.
§ 5 Lieferzeit
1. Der Beginn der von Hantermann angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung
aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(a) Die von Hantermann angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind
annähernd und nur dann verbindlich, wenn sie im Rahmen eines absoluten
Fixgeschäfts ausdrücklich zugesichert wurden. Bei Nichtvorliegen
eines absoluten Fixgeschäfts gelten Liefertermine und Lieferfristen
bei Abweichungen von bis zu 3 Wochen als annähernd eingehalten. Sind
keine Liefertermine und Lieferfristen vereinbart, gilt eine Lieferfrist
von 4 Wochen ab Auftragsbestätigung und, soweit ausdrücklich
individuell eine Anzahlung vereinbart ist, ab Eingang der Anzahlung.
(b) Ist der Vertragspartner Unternehmer, stehen Liefertermine und Lieferfristen
stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung des Verwenders.
2. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Hantermann berechtigt, für
die ihm insoweit entstehende Schäden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen, Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr
eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser
in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3. Kommt Hantermann in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus
ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung
zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung
0,5 % im Ganzen, aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der
Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder
nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen
eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 6 Versand
1. Eine Versendung der Ware an einen anderen Ort als den Leistungsort
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Leistungsort ist der Geschäftssitz
von Hantermann und damit Wesel. Auch wenn der Versand mittels eigener
Fahrzeuge und/oder Mitarbeiter durchgeführt wird, begründet
dies keine Bring-, sondern nur eine Schickschuld. Für kleine Mengeneinheiten
behält sich Hantermann vor, eine Versandkosten-pauschale oder Mindermengenzuschläge
zu erheben. Die Wahl des Beförderungsweges und -mittels bleibt Hantermann
vorbehalten. Die Lieferung aller Waren erfolgt aus versicherungstechnischen
Gründen immer bis an die Bordsteinkante.
§ 7 Transportschäden
Erkennbare Transportschäden sind unverzüglich bei Abnahme der
Ware, verdeckte Schäden spätestens innerhalb von 7 Tagen bei
dem anliefernden Versandbeauftragten schriftlich geltend zu machen.
§ 8 Gefahrübergang bei Versendung
1. Alle Sendungen laufen auf Gefahr des Empfängers. Die Gefahr geht
auf den Käufer über, wenn der Liefergegenstand an die mit dem
Transport beauftragte Person übergeben wurde. Mit der Übergabe
an die Transportperson geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs
oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer
über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware
vom Erfüllungsort erfolgt.
2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Käufer
zumutbar sind.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Hantermann behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen
bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem
Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen,
auch wenn Hantermann sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.
Hantermann ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der
Verkäufer sich vertragswidrig verhält.
2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf
ihn übergangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen
Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller
diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum
noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer unverzüglich
schriftlich Hantermann zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand
gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, Hantermann die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Käufer für den Hantermann entstehenden Ausfall.
3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Arbeitnehmers
aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer
schon jetzt an Hantermann in Höhe des mit ihr vereinbarten Kaufpreises
einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden
ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der
Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Hantermann, die Forderungen
selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Hantermann wird jedoch
die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer
erfolgt stets namens und im Auftrag von Hantermann. In diesem Fall setzt
sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten
Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Firma Hantermann nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Hantermann
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes
der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern
die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers
als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer
Hantermann anteilmäßig Miteigentum überträgt und
das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Hantermann
verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen gegen den Käufer tritt diese
auch solche Forderungen an Hantermann ab, die ihm durch die Verbindung
der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen;
Hantermann nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
5. Hantermann verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde
Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge
1. Gewährleistungsrechte des Käufers setzten voraus, dass dieser
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen
trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß
§ 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel
unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls
gilt die Ware als genehmigt.
2. Eine Mängelrüge ist ausgeschlossen, wenn mit dem Zuschnitt
oder der Verarbeitung der Ware begonnen wurde.
3. Reklamationen können nicht anerkannt werden, wenn es sich um zweite
Wahl oder um einen Sonderposten handelt und die Gebrauchstüchtigkeit
der Ware nicht entscheidend beeinträchtigt wurde. Reklamationen wegen
Beeinträchtigungen, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind,
können ebenfalls nicht anerkannt werden. Bei Möbeln sind leichte
Beschädigungen wie z.B.: Quetschungen von Kunststoffen oder leichte
Lack- und Stauchspuren, etc., die z.B. bei gestapelten Importen auftreten
können, aufgrund der langen Lieferwege kein Reklamationsgrund. Hieraus
entsteht auch kein Gebrauchtmangel. Transportschäden können
nur anerkannt werden, wenn diese auf dem Abliefernachweis der berechtigten
Spedition noch bei Lieferung angezeigt wird. Verdeckte Mängel können
nur innerhalb 3 Tagen anerkannt werden, auch nur dann, wenn beim Abliefernachweis
der Zusatz: unter Vorbehalt angenommen steht. Der Umtausch von Sonderangebotsartikeln
und Importartikeln ist ausgeschlossen. Jede Möbelbestellung ist eine
Sonderbestellung und daher vom Umtausch ausgeschlossen.
4. Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen
Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag,
so wird Hantermann die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge
nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist Hantermann
stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist
zu geben.
5. Handelsübliche, gemäß Gütenormen zulässige
oder geringe Abweichungen in Qualität, Gewicht, Größe,
Dicke, Breite, Ausrüstung, Musterung und Farbe können nicht
als Mangel anerkannt werden. Dies gilt insbesondere bei geringen, Unterschieden
in Beizung, Stoffmustern- und Farben sowie geringfügigen Modellabweichungen
bei Möbeln und Betten, die produktionstechnisch oder lieferantenabhängig
auftreten.
6. Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sind
Warenetiketten und Lieferscheine einzusenden.
7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer - unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten
oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen
kann der Besteller nicht verlangen.
8. Die zur Nachbesserung und Ersatzlieferung verwendeten Waren werden
der laufenden Produktion oder dem vorhandenen Lagerbestand entnommen.
Sonderanfertigungen werden für diesen Zweck nicht vorgenommen.
9. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von Hantermann
einzuholen.
10. Ersatzlieferungen werden wertmäßig auf den ursprünglichen
Kaufpreis begrenzt. Dieser wird auf den Kaufpreis der Ersatzlieferung
angerechnet. Soweit der Kaufpreis der Ersatzlieferung durch Anrechnung
nicht gedeckt ist, ist er zu zahlen.
11. Reinigungs-, Pflege- und Bauanleitungen von Hantermann müssen
beachtet werden, im Falle der Nichtbeachtung erlischt die Gewährleistung.
12. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß
wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten
oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
13. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich
erhöhen, weil die von Hantermann gelieferte Ware nachträglich
an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht
worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
14. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen Hantermann bestehen
nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich
zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen
hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Käufers
gegen Hantermann gilt ferner Ziff. 6 entsprechend.
15. Weitergehende oder andere als die in § 10 dieser allgemeinen
Verkaufs- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen geregelten Ansprüche
des Käufers gegen Hantermann und ihre Erfüllungsgehilfen wegen
eines Mangels sind ausgeschlossen.
16. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle
der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware
zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB richten
sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
Bitte beachten Sie, das Holz ein Naturprodukt ist. Zwischen den einzelnen
Kollektionen kann es je nach verwendeter Holzart und Beizungen zu Farbabweichungen
kommen. Natürliche Eigenheiten sowie Unterschiede in Farbe und Struktur
sind kein Reklamationsgrund, sie sind vielmehr ein Zeichen für echtes
Holz!
§ 11 Verjährung
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter
Ablieferung der von Hantermann gelieferten Ware bei dem Käufer. Vorstehende
Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438
Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs.
1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 BGB (auf Baumängel)
längere Fristen zwingend vorschreibt.
§ 12 Sonstiges
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
(CISG).
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für
alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der
Hantermann GmbH & Co. KG und damit Wesel.
3. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufs-,
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies
gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder
werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen
Regelungen eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen,
die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten
kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
Stand: November
2005
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aus dem dt. Festnetz, Mobilnummern abweichend)

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