Verkauf nur an gastgewerbliche Abnehmer i.s.d §14 BGB

AGB

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingugen
§ 1 Geltungsbereich 
1. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich und nur - gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt und dabei Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, - gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 
2. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil eines jeden zwischen der Hantermann - Der Hotelausstatter GmbH & Co. KG (im folgenden Hantermann) und einem Käufer im Sinne von § 1 Nr. 1 abgeschlossenen Vertrages. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn Hantermann der Geltung schriftlich zustimmt. 
3. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. 
§ 2 Angebote und Vertragsschluss 
1. Preisangebote sowie Angaben über Vorräte und Liefertermine sind freibleibend und widerruflich. Letztere werden nach Möglichkeit eingehalten, jedoch sind Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, es sei denn, Hantermann hat die verspätete Lieferung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. 
2. Sofern eine Bestellung als Angebot im Sinne von § 145 BGB anzusehen ist, kann Hantermann dieses Angebot innerhalb von 3 Wochen annehmen. 
3. Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen dieser Bedingungen sind nur bei ausdrücklichem schriftlichem Anerkenntnis durch Hantermann verbindlich. Insbesondere werden (hand-)schriftliche Änderungen unserer Auftragsbestätigungen seitens des Käufers (oder dessen Vertreter) grundsätzlich in keiner Form anerkannt.
4. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder bei Lieferung der Ware zustande. 
5. Die Verkaufsangestellten der Firma Hantermann sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen. 
6. Hantermann behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürften Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Hantermann verpflichtet sich, vom Käufer als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. 
7. Höhere Gewalt, Betriebseinstellung, Beschränkung der Fertigung, Streiks, Schäden an Fertigungsanlagen, Nichtlieferung oder Lieferverzug des Vorlieferanten, Maßnahmen von Behörden oder ähnliche, unvorhergesehene Ereignisse entbinden Hantermann von der Erfüllung abgeschlossener Verträge. Schadensersatzansprüche des Käufers entstehen hieraus nicht. Der Käufer wird über den Eintritt der vorbenannten Ereignisse schnellstmöglich unterrichtet. Bereits erbrachte Leistungen des Käufers werden unter den genannten Umständen zurückgewährt.
§ 3 Preise, Zahlung, Anzahlung
1. Alle Preise sind grundsätzlich Netto-Preise und gelten nur auf der Basis der bestätigten Stückzahl. Auf die vereinbarten Preise ist die zum Zeitpunkt der Lieferung geltende gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen.
2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Bei Möbeln sind 50% anzuzahlen. Die Restsumme des Kaufpreises ist eine Woche vor verlassen der Ware am Werk zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Bei Sonderpreisen gilt grundsätzlich die Zahlung 10 Tage nach Rechnungsdatum.
3. Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, bleiben vorbehalten. 
4. Skonti sind bis auf weitere Absprache ausgeschlossen. Eine Skontierung von Waren, die mit "Sonderposten" oder "Sonderpreis" gekennzeichnet sind, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5. Wenn der Käufer den Vertrag ( Auftrag )nicht erfüllt, so wird automatisch die Summe von 15% des Kaufpreises fällig. Gerät der Vertragspartner mit einer ausdrücklich individuell vereinbarten Anzahlung in Verzug, ist der Verwender nach weiterer angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe von pauschal 20% des Verkaufspreises zu verlangen da die Firma bereits in einer Vorleistung getreten ist. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verwender einen wesentlich höheren oder der Vertragspartner - wozu er berechtigt ist - einen wesentlich niedrigeren Schaden nachweist. Eine wesentliche Schadensabweichung liegt bei einer Abweichung von mindestens 8% des Verkaufspreises vor. 
§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte, Abtretungen
1. Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. 
2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 
3. Die Abtretung von Ansprüchen des Käufers gegenüber Hantermann wird ausgeschlossen.
§ 5 Lieferzeit
1. Der Beginn der von Hantermann angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 
(a) Die von Hantermann angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind annähernd und nur dann verbindlich, wenn sie im Rahmen eines absoluten Fixgeschäfts ausdrücklich zugesichert wurden. Bei Nichtvorliegen eines absoluten Fixgeschäfts gelten Liefertermine und Lieferfristen bei Abweichungen von bis zu 3 Wochen als annähernd eingehalten. Sind keine Liefertermine und Lieferfristen vereinbart, gilt eine Lieferfrist von 4 Wochen ab Auftragsbestätigung und, soweit ausdrücklich individuell eine Anzahlung vereinbart ist, ab Eingang der Anzahlung.
(b) Ist der Vertragspartner Unternehmer, stehen Liefertermine und Lieferfristen stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung des Verwenders.
2. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Hantermann berechtigt, für die ihm insoweit entstehende Schäden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 
3. Kommt Hantermann in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im Ganzen, aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. 
4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt. 
§ 6 Versand
1. Eine Versendung der Ware an einen anderen Ort als den Leistungsort erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Leistungsort ist der Geschäftssitz von Hantermann und damit Kleinostheim. Auch wenn der Versand mittels eigener Fahrzeuge und/oder Mitarbeiter durchgeführt wird, begründet dies keine Bring-, sondern nur eine Schickschuld. Für kleine Mengeneinheiten behält sich Hantermann vor, eine Versandkosten-pauschale oder Mindermengenzuschläge zu erheben. Die Wahl des Beförderungsweges und -mittels bleibt Hantermann vorbehalten. Die Lieferung aller Waren erfolgt aus versicherungstechnischen Gründen immer bis an die Bordsteinkante.
§ 7 Transportschäden 
Erkennbare Transportschäden sind unverzüglich bei Abnahme der Ware, verdeckte Schäden spätestens innerhalb von 7 Tagen bei dem anliefernden Versandbeauftragten schriftlich geltend zu machen. 
§ 8 Gefahrübergang bei Versendung 
1. Alle Sendungen laufen auf Gefahr des Empfängers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn der Liefergegenstand an die mit dem Transport beauftragte Person übergeben wurde. Mit der Übergabe an die Transportperson geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt. 
2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Käufer zumutbar sind. 
§ 9 Eigentumsvorbehalt 
1. Hantermann behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn Hantermann sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Hantermann ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Verkäufer sich vertragswidrig verhält. 
2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer unverzüglich schriftlich Hantermann zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Hantermann die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den Hantermann entstehenden Ausfall. 
3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Arbeitnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an Hantermann in Höhe des mit ihr vereinbarten Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Hantermann, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Hantermann wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. 
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag von Hantermann. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Firma Hantermann nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Hantermann das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer Hantermann anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Hantermann verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen gegen den Käufer tritt diese auch solche Forderungen an Hantermann ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; Hantermann nimmt diese Abtretung schon jetzt an. 
5. Hantermann verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. 
§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge
1. Gewährleistungsrechte des Käufers setzten voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. 
2. Eine Mängelrüge ist ausgeschlossen, wenn mit dem Zuschnitt oder der Verarbeitung der Ware begonnen wurde. 
3. Reklamationen können nicht anerkannt werden, wenn es sich um zweite Wahl oder um einen Sonderposten handelt und die Gebrauchstüchtigkeit der Ware nicht entscheidend beeinträchtigt wurde. Reklamationen wegen Beeinträchtigungen, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, können ebenfalls nicht anerkannt werden. Bei Möbeln sind leichte Beschädigungen wie z.B.: Quetschungen von Kunststoffen oder leichte Lack- und Stauchspuren, etc., die z.B. bei gestapelten Importen auftreten können, aufgrund der langen Lieferwege kein Reklamationsgrund. Hieraus entsteht auch kein Gebrauchtmangel. Transportschäden können nur anerkannt werden, wenn diese auf dem Abliefernachweis der berechtigten Spedition noch bei Lieferung angezeigt wird. Verdeckte Mängel können nur innerhalb 3 Tagen anerkannt werden, auch nur dann, wenn beim Abliefernachweis der Zusatz: unter Vorbehalt angenommen steht. Der Umtausch von Sonderangebotsartikeln und Importartikeln ist ausgeschlossen. Jede Möbelbestellung ist eine Sonderbestellung und daher vom Umtausch ausgeschlossen.
4. Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird Hantermann die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist Hantermann stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. 
5. Handelsübliche, gemäß Gütenormen zulässige oder geringe Abweichungen in Qualität, Gewicht, Größe, Dicke, Breite, Ausrüstung, Musterung und Farbe können nicht als Mangel anerkannt werden. Dies gilt insbesondere bei geringen, Unterschieden in Beizung, Stoffmustern- und Farben sowie geringfügigen Modellabweichungen bei Möbeln und Betten, die produktionstechnisch oder lieferantenabhängig auftreten.
6. Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sind Warenetiketten und Lieferscheine einzusenden.
7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
8. Die zur Nachbesserung und Ersatzlieferung verwendeten Waren werden der laufenden Produktion oder dem vorhandenen Lagerbestand entnommen. Sonderanfertigungen werden für diesen Zweck nicht vorgenommen. 
9. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von Hantermann einzuholen. 
10. Ersatzlieferungen werden wertmäßig auf den ursprünglichen Kaufpreis begrenzt. Dieser wird auf den Kaufpreis der Ersatzlieferung angerechnet. Soweit der Kaufpreis der Ersatzlieferung durch Anrechnung nicht gedeckt ist, ist er zu zahlen.
11. Reinigungs-, Pflege- und Bauanleitungen von Hantermann müssen beachtet werden, im Falle der Nichtbeachtung erlischt die Gewährleistung.
12. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 
13. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von Hantermann gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 
14. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen Hantermann bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen Hantermann gilt ferner Ziff. 6 entsprechend. 
15. Weitergehende oder andere als die in § 10 dieser allgemeinen Verkaufs- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen geregelten Ansprüche des Käufers gegen Hantermann und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen. 
16. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 
Bitte beachten Sie, das Holz ein Naturprodukt ist. Zwischen den einzelnen Kollektionen kann es je nach verwendeter Holzart und Beizungen zu Farbabweichungen kommen. Natürliche Eigenheiten sowie Unterschiede in Farbe und Struktur sind kein Reklamationsgrund, sie sind vielmehr ein Zeichen für echtes Holz!
§ 11 Verjährung
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von Hantermann gelieferten Ware bei dem Käufer. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 BGB (auf Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. 
§ 12 Sonstiges 
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der Hantermann - Der Hotelausstatter GmbH & Co. KG und damit Aschaffenburg. 
3. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelungen eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

§ 13 Online-Streitbeilegung gem. Art. 14 Abs. 1 ODR-VO
Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: 

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden http://ec.europa.eu/consumers/odr 

Online dispute resolution in accordance with article 14 paragraph 1 ODR-VO: The European Commission provides a platform for the online dispute resolution (OS), which you can find here:

§ 17 Teilnahme an der Verbraucherschlichtung
Hantermann – Der Hotelausstattter GmbH & Co. KG, Lindigstr. 10, D-63801 Kleinostheim erklärt sich bei rechtlichen Konflikten mit Verbrauchern (§ 13 BGB) bereit, an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen. 
Die für Hantermann – Der Hotelausstattter GmbH & Co. KG, Lindigstr. 10, D-63801 Kleinostheim zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die
 
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. 
Straßburger Straße 8
77694 Kehl am Rhein 
Telefon 07851 / 795 79 40 
Fax 07851 / 795 79 41
E-Mail:             mail@verbraucher-schlichter.de 
Webseite:         www.verbraucher-schlichter.de
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Sie können sich den Text für die "Information des Verbrauchers nach Eintritt der Streitigkeit" downloaden und ausdrucken. Klicken Sie bitte hier.
 
Stand: Januar 2017